Kurzbeschreibung
Trotz der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist in Deutschland die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Einzelhändler anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden.
Durch eine Gewerbeanzeige teilt der Dienstleistungserbringer der Kommune mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Besonders hervorzuheben ist hierbei, dass es sich aufgrund der grundsätzlichen bestehenden Gewerbefreiheit bei einer Gewerbeanzeige rechtlich nicht um die Beantragung einer Genehmigung handelt. Grundsätzlich ist die Anzeige eines Gewerbes bei einer zuständigen Ordnungsbehörde somit zur Aufnahme der Tätigkeit als Einzelhändler hinreichend. Bestehende Ausnahmen, wie etwa der Handel mit Waffen, Tieren und Giften, werden in dem hier vorliegenden Geschäftsprozess nicht betrachtet.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Gewerbeanzeige verschiedene Behörden (u.a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt) durch die zuständige Stelle informiert und dadurch nachgelagerte Geschäftsprozesse initiiert werden. Diese nachgelagterten Aktivitäten sind ebenfalls nicht Teil des modellierten Geschäftsprozesses.

