Kurzbeschreibung
Trotz der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Fliesenleger in der Bundesrepublik Deutschland anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale. Durch eine Gewerbeanzeige teilt der Dienstleistungserbringer der Kommune mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Hervorzuheben ist hierbei, dass es sich aufgrund der grundsätzlichen bestehenden Gewerbefreiheit bei einer Gewerbeanzeige rechtlich nicht um die Beantragung einer Genehmigung handelt.
Die Besonderheit dieses speziellen Gewerbeanmeldungsprozesses ist, dass ein Fliesenleger zusätzlich seine Eintragung in das „Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes“ nachweisen muss. Eine entsprechende Bescheinigung wird von der örtlichen Handwerkskammer (HWK) ausgestellt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Gewerbeanzeige verschiedene Behörden (u.a. Finanzamt, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt) durch die zuständige Stelle informiert und dadurch nachgelagerte Geschäftsprozesse initiiert werden. Diese nachgelagterten Aktivitäten sind ebenfalls nicht Teil des modellierten Geschäftsprozesses.

