Kurzbeschreibung

Trotz der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Friseur in der Bundesrepublik Deutschland anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale. Durch eine Gewerbeanzeige teilt der Dienstleistungserbringer der Kommune mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Hervorzuheben ist hierbei, dass es sich aufgrund der grundsätzlichen bestehenden Gewerbefreiheit bei einer Gewerbeanzeige rechtlich nicht um die Beantragung einer Genehmigung handelt.

Die Besonderheit in der Gewerbeanmeldung des Friseurs besteht darin, dass es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, d. h. zur Ausübung eines Gewerbes als Friseur muss der DL-Erbringer laut Handwerksordnung den erfolgreichen Abschluss einer Meisterprüfung nachweisen. Dieser Nachweis wird durch die Vorlage einer Bescheinigung über seine Eintragung in die Handwerksrolle beim Gewerbeamt erbracht. Wie beim Geschäftsprozess des Fliesenlegers wird die Gewerbeanzeige jedoch auch dann durchgeführt, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle nicht nachgewiesen wird. Dies hat zur Folge, dass der Friseur zwar sein Gewerbe angemeldet hat, er es jedoch bis zum Nachweis seiner Zulassung noch nicht betreiben darf.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Gewerbeanzeige verschiedene Behörden (u.a. Finanzamt, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt) durch die zuständige Stelle informiert und dadurch nachgelagerte Geschäftsprozesse initiiert werden. Diese nachgelagterten Aktivitäten sind ebenfalls nicht Teil des modellierten Geschäftsprozesses.