Kurzbeschreibung

Neben seinen Aufgaben im Rahmen der Antragsbearbeitung ist die Informationsbereitstellung bzw. -erteilung für Dienstleistungserbringer (DL-Erbringer) / Dienstleistungsempfänger (DL-Empfänger) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DL-RL) eine wesentliche Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EA). Folgende Vorgaben der EU-DL-RL sind hierbei zu beachten:

Gem. Art. 7 (1) EU-DL-RL müssen die Mitgliedstaaten dem DL-Erbringer / DL-Empfänger die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

Diese Informationen sollen: Darüber hinaus müssen die im Art. 7 (1) EU-DL-RL aufgelisteten Informationen auch von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden (gem. Art. 7 (2) EU-DL-RL). Die zuständigen Behörden haben zudem zusätzliche Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen in Form eines einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfadens zu erteilen. Der EA bzw. die zuständigen Behörden müssen eine Informationsanfrage des DL-Erbringers / DL–Empfängers so schnell wie möglich beantworten und den DL-Erbringer bei fehlerhaftem Ersuchen unverzüglich in Kenntnis setzen (gem. Art. 7 (4) EU-DL-RL). Die zuständigen Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, Rechtsberatung in einzelnen Fällen anzubieten (vgl. Art. 7 (6) EU-DL-RL).