Kurzbeschreibung
Neben seinen Aufgaben im Rahmen der Antragsbearbeitung ist die Informationsbereitstellung bzw. -erteilung für Dienstleistungserbringer (DL-Erbringer) / Dienstleistungsempfänger (DL-Empfänger) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DL-RL) eine wesentliche Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EA). Folgende Vorgaben der EU-DL-RL sind hierbei zu beachten:
Gem. Art. 7 (1) EU-DL-RL müssen die Mitgliedstaaten dem DL-Erbringer / DL-Empfänger die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
- Anforderungen, die für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene DL-Erbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten
- Angaben über die zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen
- Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über DL-Erbringer oder Dienstleistungen
- allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen
- den zuständigen Behörden und den DL-Erbringern oder DL-Empfängern
- oder zwischen DL-Erbringern und DL–Empfängern
- oder zwischen DL-Erbringern
- Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, DL-Erbringer oder DL-Empfänger praktisch unterstützen.
- aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein (gem. Art. 7 (1) a) und (3) EU-DL-RL),
- in einfacher und verständlicher Sprache erteilt werden (gem. Art. 7 (2) EU-DL-RL),
- in einer klaren und eindeutigen Weise erteilt werden und dem neuesten Stand entsprechen (gem. Art. 7 (3) EU-DL-RL) und
- eventuell in mehreren Sprachen verfügbar sein (gem. Art. 7 (5) EU-DL-RL).

