Kurzbeschreibung

Die Ausübung einer Tätigkeit als Maklers bedarf in der Bundesrepublik Deutschland neben der eigentlichen Gewerbeanzeige einer separaten Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Diese Erlaubnis gilt je Person und ist nicht übertragbar. Sie ist unbefristet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht raum- oder ortsgebunden.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei juristischen Personen müssen die persönlichen Angaben jedes gesetzlichen Vertreters vorgelegt und die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Rechtsform angegeben werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR?) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen und die geforderten Nachweise zu erbringen.

Die Erlaubnis für die Ausübung dieser Tätigkeit ist am Wohnort der natürlichen Person oder am Sitz des Unternehmens (Hauptniederlassung) zu beantragen.

Eine weitere Vorraussetzung zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für die Tätigkeit als Immobilienmakler ist der Nachweis der Zuverlässigkeit des DL-Erbringers. Dies bedeutet, dass bei einem DL-Erbringer insbesondere keine ungeordneten Vermögensverhältnisse bestehen dürfen. Im Falle einer juristischen Person erstreckt sich eine solche Prüfung dabei auch auf die gesetzlichen Vertreter.

Für die Feststellung der Zuverlässigkeit sind vom DL-Erbringer folgende Unterlagen im Rahmen einer Erlaubnisbeantragung einzureichen:

Wurde eine Erlaubnis erteilt, ist für die Aufnahme der Tätigkeit eine Gewerbeanzeige zu machen. Da diese zu weiten Teilen identisch mit der Gewerbeanzeige eines Einzelhändlers ist, ist sie nicht Teil des hier dargestellten Geschäftsprozesses.