Kurzbeschreibung
Die Ausübung einer Tätigkeit als Maklers bedarf in der Bundesrepublik Deutschland neben der eigentlichen Gewerbeanzeige einer separaten Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Diese Erlaubnis gilt je Person und ist nicht übertragbar. Sie ist unbefristet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht raum- oder ortsgebunden.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei juristischen Personen müssen die persönlichen Angaben jedes gesetzlichen Vertreters vorgelegt und die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Rechtsform angegeben werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR?) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen und die geforderten Nachweise zu erbringen.
Die Erlaubnis für die Ausübung dieser Tätigkeit ist am Wohnort der natürlichen Person oder am Sitz des Unternehmens (Hauptniederlassung) zu beantragen.
Eine weitere Vorraussetzung zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für die Tätigkeit als Immobilienmakler ist der Nachweis der Zuverlässigkeit des DL-Erbringers. Dies bedeutet, dass bei einem DL-Erbringer insbesondere keine ungeordneten Vermögensverhältnisse bestehen dürfen. Im Falle einer juristischen Person erstreckt sich eine solche Prüfung dabei auch auf die gesetzlichen Vertreter.
Für die Feststellung der Zuverlässigkeit sind vom DL-Erbringer folgende Unterlagen im Rahmen einer Erlaubnisbeantragung einzureichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Diese Auskunft ist vom DL-Erbringer bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bürgeramt zu beantragen. Das Dokument wird durch das Bundeszentralregister (Bundesamt für Justiz) direkt an die zuständige Behörde gesandt. Es ist üblich, dass der DL-Erbringer das Gewerbeamt in seinem Namen zur Beantragung dieser Auskunft beauftragt.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Diese Auskunft ist ebenfalls bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bürgeramt zu beantragen und wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die zuständige Behörde geschickt. Wie beim Führungszeugnis übernimmt das Gewerbeamt auch hier auf Wunsch des DL-Erbringers die Weiterleitung des Antrags.
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sowie Auskunft aus dem Insolvenzregister: Diese Auskünfte sind beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder Sitz (bei juristischen Personen) des DL-Erbringers liegt. Bestanden innerhalb der letzten fünf Jahre gewerbliche Niederlassungen in anderen Bezirken / Kommunen, sind auch bei den örtlichen Amtsgerichten die entsprechenden Auskünfte zu beantragen.

